Friday, 22. November 2024 00:47
Van Velzen Rechtsanwaltskanzlei

Ratgeber Scheidung – kostenlos

Wann kann ich die Scheidung einreichen und brauche ich hierzu einen Rechtsanwalt?

Vor Einreichung des Scheidungsantrages müssen die Eheleute mindestens ein Jahr lang (bzw. 10 Monate lang) getrennt leben. Die Trennung kann auch innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Hauses erfolgen.

Eine solche Trennung innerhalb einer Wohnung und eines Hauses besteht, wenn in verschiedenen Zimmern geschlafen wird, getrennt gewirtschaftet wird und praktisch keine Dienstleistungen für einander erbracht werden. Es darf also für den anderen Ehegatten nicht mehr geputzt, gekocht oder eingekauft werden.
Wenn beide Ehegatten dem Gericht mitteilen, dass sie innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Hauses seit 10 Monaten oder seit einem Jahr getrennt gelebt haben, so prüft das Gericht dies in der Regel nicht nach.

Nach § 78 ZPO (Zivilprozessordnung) kann ein Scheidungsantrag nur von einem Anwalt gestellt werden. Daraus folgt, dass jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt braucht, der den Scheidungsantrag  stellt.

Der Anwalt muss den Scheidungsantrag verfassen, ihn unterschreiben und beim Gericht einreichen. Der Anwalt muss auch beim Scheidungstermin vor Gericht unbedingt anwesend sein.

Auch bei einverständlichen Scheidungen und kurzen Ehen ist eine Scheidung ohne einen Anwalt nicht möglich. Eine Scheidung beim Notar ist ebenfalls nicht möglich.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Bei einer Scheidung muss nicht nur das Vermögen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt werden, sondern auch die während der Ehe erzielten Rentenansprüche (genauer: Rentenanwartschaften).

Dieses Verfahren nennt man Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich muss grundsätzlich in jedem Scheidungsverfahren – also auch bei unstreitigen Scheidungen – durch das Gericht durchgeführt werden.

Hierzu sendet das Gericht beiden Ehegatten einen besonderen Fragebogen zu. In diesem müssen beiden Eheleute Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit während der Ehe machen. Auf Basis der während der Ehezeit erbrachten Rentenbeiträge wird dann für jeden Ehegatten sein persönlicher, während der Ehezeit erzielter Rentenanspruch berechnet.

Dann werden die Rentenansprüche beider Ehegatten miteinander verglichen. Hat ein Ehegatte einen höheren Rentenanspruch als der andere Ehegatte erzielt, muss die Hälfte des Betrages, um den sein Rentenanspruch den des anderen Ehegatten übersteigt, an diesen Ehegatten übertragen werden. Dies geschieht durch Übertragung der Rentenansprüche von einem Rentenkonto auf das andere. Die Übertragung wird durch das Gericht veranlasst.

Ziel dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ist es, dass beide Eheleute nach Beendigung der Ehe
während der Ehezeit gleich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet haben.

Kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden?

Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahre 2009 musste zwingend in jedem Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Heute ist in einigen Fällen ein Versorgungsausgleich nicht
mehr zwingend vorgesehen.

Ehedauer unter drei Jahren

Nach der heutigen Gesetzeslage muss bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren der Versorgungs-
ausgleich nur durchgeführt werden, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Dabei wird das Trennungsjahr
mitgezählt, das ja ohnehin abgelaufen sein muss, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann.
Das heißt für Sie: Wenn kein Ehegatte einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens
stellt, findet auch kein Versorgungsausgleich statt, auch wenn sehr hohe Rentenansprüche erzielt wurden!

Geringe Differenz zwischen den Rentenansprüchen

In vielen Fällen haben beide Eheleute während der Ehezeit nahezu gleich hohe Rentenansprüche erworben.
In vielen dieser Fälle ist die Differenz zwischen den Rentenansprüchen beider Eheleute nur sehr gering.
In allen diesen Fällen, in denen nur ein geringer Ausgleichsbetrag in Betracht kommt, soll das Familiengericht
von der Durchführung des Versorgungsausgleiches absehen.

Wann eine geringe Differenz der Rentenansprüche, bei der von einer Durchführung des Versorgungsaus-
gleichsverfahrens abgesehen werden soll, gegeben ist, hat der Gesetzgeber nicht abschließend geregelt.
Viele Gerichte legen hier eine Grenze von etwa 25,00 € monatlicher Rentenansprüche zu Grunde.

Was muss bei der Scheidung sonst noch geregelt werden?

Zusammen mir der Scheidung wird immer automatisch der Versorgungsausgleich mitgeregelt, es sei denn er wurde ausgeschlossen. Alle anderen Familiensachen werden nur dann im Scheidungsverfahren mitgeregelt, wenn dies einer der Ehegatten beantragt. Ohne einen solchen Antrag müssen solche Angelegenheiten ggf. in einem gesonderten Verfahren entschieden werden.

Es handelt sich dabei um folgende Familiensachen:

  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • Verteilung von Ehewohnung und Hausrat

Beantragt ein Ehegatte zu Beginn oder während des Scheidungsverfahrens, dass eine dieser Familiensachen mitgeregelt wird, so darf die Ehe in der Regel nicht eher geschieden werden, bis auch diese Familiensache geregelt ist.

Sonstige im Zusammenhang mit einer Ehescheidung zu klärende Streitfragen sind immer in gesonderten Prozessen zu klären. Dazu gehört z.B. die Verteilung gemeinsamer Schulden sowie die Verteilung einer Steuererstattung

Wie berechnet sich der Unterhalt?

Ehegattenunterhalt

Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten ab und damit letztlich von der Höhe der Einkommen beider Ehegatten.

  1. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

    Um den Unterhalt berechnen zu können, müssen Sie wissen, welches Einkommen Ihr Ehegatte hat. Sämtliche Einkünfte (Arbeitslohn, Renten, Vermögen, Vermietung, Steuererstattungen, etc.) spielen hier eine Rolle. Sie müssen Ihren Ehegatten daher dazu auffordern, Auskunft über die Einkünfte der letzten 12 Monate zu erteilen. Bei Selbständigen ist das Einkommen der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen.

    Lassen Sie sich die entsprechenden Belege (Lohnabrechnungen, Einkommensteuerbescheide, Kontoauszüge, etc.) vorlegen. Sie haben einen gesetzlichenuskunftsanspruch, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können, falls sich Ihr Ehegatte weigert eine (vollständige) Auskunft zu erteilen.

    Wenn Ihnen die Auskunft erteilt worden ist und Ihnen sämtliche Belege vorliegen, müssen Sie das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen Ihres Ehegatten errechnen. Dies ist äußerst kompliziert und es wäre zu umfassend, hier sämtliche Einzelfälle aufzuführen. Es sollen daher nur die allerwichtigsten Punkte erwähnt werden.

    • Zum Einkommen zählt auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge, Spesen, etc.
    • Von dem Nettoeinkommen ist pauschal ein Abzug in Höhe von 5 % (bzw. mindestens 50,00 Euro und maximal 150,00 Euro) vorzunehmen für die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, etc).(nicht bei Selbständigen)
    • Nur ehebedingte Schulden können abgezogen werden ("Gemeinsame Schulden").
    • auch der Kindesunterhalt (und zwar je nach Amtsgericht entweder der Betrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird, jedoch vermindert um das halbe Kindergeld wird ebenfalls vorab abgezogen.

    Wenn Ihr Ehegatte nach dieser Berechnung nur über ein geringes Einkommen verfügt, ist er möglicherweise nicht leistungsfähig. Dem Unterhaltspflichtigen muss nämlich immer der "Selbstbehalt" verbleiben.

    Es gibt verschiedene Selbstbehaltbeträge. Die Wichtigsten sind:

    • Gegenüber Ehegatten: Euro 1.200,00
    • Gegenüber minderjährigen Kindern: Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet: Euro 1.080,00
    • Wenn er nicht arbeitet: Euro 880,00
    • Gegenüber volljährigen Kindern: Euro 1.300,00
  2. Bedarf des Unterhaltsberechtigten

    Sofern Ihr Ehepartner leistungsfähig ist, hängt die Höhe des Unterhaltes dann davon ab, ob Sie selbst über Einkünfte verfügen: Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. Unterhaltsanspruch = Einkommen Ihres Ehepartners x 3/7

Beispiel

Berechnung des Unterhaltsanspruchs (Sie haben keine Einkünfte)

Ihr Ehegatte hat ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00. Sie haben keine Einkünfte. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt: 3.000,00 EURO x 3/7 = 1.285,00 EURO

Beispiel

Berechnung des Unterhaltsanspruchs (Sie selbst haben Einkünfte)

Ihr Ehegatte hat ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 Euro und Sie in Höhe von 1.000,00 Euro. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt: (3.000,00 Euro - 1.000,00 Euro) x 3/7 = 857,14 Euro

Ob Ihr Einkommen angerechnet werden muss oder nicht (z.B. überobligatorische Einkünfte), ist vom Einzelfall abhängig. Dies hängt vor allen Dingen vom Alter der Kinder ab, ob Ihr Einkommen angerechnet wird oder nicht.

Kindesunterhalt

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich

  1. nach dem Alter des Kindes und
  2. nach dem Einkommen des Zahlungspflichtigen.

Düsseldorfer Tabelle 2017

  Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz Bedarfskontroll-
betrag (Anm. 6)
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 342 393 460 527 100 880/1080
2. 1.501 - 1.900 360 413 483 554 105 1.180
3. 1.901 - 2.300 377 433 506 580 110 1.280
4. 2.301 - 2.700 394 452 529 607 115 1.380
5. 2.701 - 3.100 411 472 552 633 120 1.480
6. 3.101 - 3.500 438 504 589 675 128 1.580
7. 3.501 - 3.900 466 535 626 717 136 1.680
8. 3.901 - 4.300 493 566 663 759 144 1.780
9. 4.301 - 4.700 520 598 700 802 152 1.880
10. 4.701 - 5.100 548 629 736 844 160 1.980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Beispiel zur Berechnung von Kindesunterhalt

Ein 6-jähriges Kind, das im Haushalt der Mutter lebt begehrt Unterhalt vom Vater, der monatlich netto einen Betrag in Höhe von 1.600 Euro verdient. Hier ist zu rechnen wie folgt: 1.600 Euro abzüglich 5% für berufs- bedingte Aufwendungen mit 80 Euro, verbleiben anrechnungsfähig monatlich 1.520 Euro. Danach ist der Kindesvater einzugruppieren in Einkommensstufe 2 (Einkommen von 1.501 Euro - 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Aufgrund des Alters des Kindes ist die 2. Altersstufe (6-11 Jahre) maßgeblich. Somit ergibt sich ein Tabellenunterhalt zugunsten des Kindes in Höhe von monatlich 413 Euro. Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist das hälftige Kindergeld (unter der Voraussetzung, dass die Kindesmutter das Kindergeld bezieht) mit monatlich 94 Euro, sodass sich ein zu zahlender Unterhaltsbetrag ergibt in Höhe von monatlich 319 Euro.

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mich an.

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